AGB
Allgemeine Verkaufsbedingungen [AVB] der Manohay Dental SA („Straumann“)
1. Allgemeines, Geltungsbereich, sonstige Bedingungen
1.1 Unsere Angebote, Lieferungen und sonstigen Leistungen gegenüber den in Ziffer 1.2 genannten Personen erfolgen – jetzt und in Zukunft – ausschließlich auf Grundlage dieser AVB. Entgegenstehende oder von diesen AVB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, auch dann nicht, wenn wir in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos liefern, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
1.2 Diese AVB gelten für alle Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln („Unternehmer“), sowie für juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Sie gelten nicht für natürliche Personen, die zu Zwecken handeln, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können („Verbraucher“).
1.3 Für Software anderer Hersteller als Straumann gehen gegebenenfalls die jeweiligen Lizenzbedingungen des Herstellers vor. Straumann stellt dem Käufer auf dessen Wunsch die einschlägigen Lizenzbedingungen des Herstellers vor Vertragsschluss zur Verfügung.
2. Vertragsschluss, Vorbehalt von Änderungen, Unterlagen
2.1 Der Vertrag kommt zustande, wenn Straumann die Bestellung des Käufers schriftlich bestätigt oder sobald Straumann mit der Ausführung beginnt. Nebenabreden, mündliche Erklärungen von Mitarbeitern oder Vertretern sowie Änderungen von Bestellungen (einschließlich Änderungen des Liefergegenstands) werden erst wirksam, wenn sie von Straumann schriftlich bestätigt worden sind.
2.2 Straumann behält sich das Recht vor, Konstruktions- oder Materialänderungen gegenüber der Produktbeschreibung im Katalog vorzunehmen, sofern diese die vertraglich vorausgesetzte Verwendung des Produkts nicht wesentlich beeinträchtigen und für den Käufer zumutbar sind.
2.3 Straumann behält sich das Eigentum sowie gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte (einschließlich des Rechts zur Anmeldung dieser Rechte) an Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen vor; diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern ihr nicht-vertraulicher Charakter nicht offenkundig ist.
3. Lieferfrist, Selbstbelieferungsvorbehalt, fehlende Zahlungsfähigkeit des Käufers, Annahmeverzug
3.1 Lieferfristen und -termine gelten nur dann als verbindlich vereinbart, wenn sie bei Vertragsschluss schriftlich festgelegt werden. Ist eine verbindliche Lieferfrist vereinbart, beginnt diese mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch keinesfalls vor Klärung sämtlicher Ausführungsdetails, die vom Käufer anzugeben sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn innerhalb der Frist die Umstände eingetreten sind, die den Gefahrübergang bewirken. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt im Übrigen die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Straumann behält sich das Recht vor, die Leistung zu verweigern, wenn der Käufer seine vertraglichen Pflichten verletzt.
3.2 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen – auch während eines bereits eingetretenen Verzugs – bei höherer Gewalt oder sonstigen unvorhergesehenen, nach Vertragsschluss eingetretenen Hindernissen, die Straumann nicht zu vertreten hat, sofern diese die geschuldete Leistung offensichtlich beeinträchtigen. Dies gilt auch, wenn das Hindernis beim Vorlieferanten eintritt. Straumann wird den Käufer über Beginn und Ende solcher Hindernisse schnellstmöglich informieren. Dauert das Hindernis länger als drei Monate an oder ist sicher, dass es länger als drei Monate andauern wird, sind sowohl der Käufer als auch Straumann berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3.3 Unbeschadet der Regelung in Ziffer 3.2 gerät Straumann gegenüber dem Käufer nicht in Verzug, wenn Straumanns Lieferant falsch oder verspätet liefert; Straumann übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Straumann ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Straumann die fehlende oder verspätete Belieferung nicht zu vertreten hat.
3.4 Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass Straumanns Zahlungsanspruch wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist, kann Straumann seine Leistungen und deren Vorbereitung verweigern. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Zahlung erfolgt oder sichergestellt ist. Straumann kann dem Käufer eine angemessene Frist zur Zahlung oder zur Stellung einer Sicherheit setzen. Verstreicht diese Frist fruchtlos, kann Straumann vom Vertrag zurücktreten.
3.5 Gerät der Käufer mit der Annahme der Liefergegenstände oder mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, kann Straumann nach fruchtlosem Ablauf einer dem Käufer gesetzten angemessenen gesetzlichen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Straumann kann als Schadensersatz statt der Leistung, ohne Nachweis im Einzelnen, verlangen:
a) 20 % des Kaufpreises, wenn der Liefergegenstand ein Serien- oder Standardprodukt ist und der Fall nach Buchstabe b) nicht vorliegt, oder
b) 100 % des Kaufpreises, wenn der Liefergegenstand infolge des Annahmeverzugs des Käufers unbrauchbar geworden ist, oder
c) 100 % des Kaufpreises, wenn es sich beim Liefergegenstand um ein Einzelprodukt handelt, das nach Spezifikation des Käufers gefertigt wurde, und Straumann die für die Herstellung der Lieferbereitschaft erforderlichen Kosten aufwenden musste.
Straumann behält sich die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche vor.
3.6 Bei Lieferverzug durch Straumann ist der Käufer berechtigt, die Lieferung zu verlangen und nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Für Schäden, die durch den Verzug entstehen, haftet Straumann nur im Rahmen der in Ziffer 8 festgelegten Grenzen.
4. Lieferung, Versand und Gefahrübergang
4.1 Alle Sendungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Verkäufers. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung am Bestimmungsort eintrifft. Dies gilt auch für Teillieferungen.
4.2 Mangels besonderer Vereinbarung wählt Straumann die Versandart nach eigenem Ermessen, ohne dafür einzustehen, dass es sich um die sicherste, schnellste oder kostengünstigste Versandart handelt. Transportschäden sind uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf (5) Tagen schriftlich mitzuteilen.
4.3 Tritt Straumann als Wiederverkäufer von Produkten anderer Hersteller auf und ist die Abholung durch den Käufer vereinbart, stellt Straumann die Produkte mit der beim Hersteller üblichen Verpackung zur Abholung bereit, ohne zusätzliche Transportverpackung.
4.4 [sic] Teillieferungen und Teilleistungen in zumutbarem Umfang sind zulässig. Straumann ist berechtigt, Teillieferungen und Teilleistungen gesondert in Rechnung zu stellen.
5. Preise und Zahlung
5.1 Alle Preise sind in Landeswährung angegeben und verstehen sich, sofern nicht anders vereinbart, ab Werk oder ab Lager (EXW gemäß Incoterms 2020), zuzüglich Verpackung, Versand und gesetzlicher Mehrwertsteuer.
5.2 Maßgeblich ist der in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung angegebene Preis oder, falls eine solche fehlt, der in der am Tag der Bestellung gültigen Kundenpreisliste (Katalog) ausgewiesene Preis. Von Straumann herausgegebene Kundenpreislisten können jederzeit geändert werden. Es obliegt dem Käufer, sich bei Straumann nach den am Tag des Vertragsschlusses gültigen Preisen zu erkundigen.
5.3 Sofern nicht anders vereinbart, sind Zahlungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Die Zahlung gilt als erfolgt, sobald Straumann über den Betrag verfügen kann (Zahlungseingang). Gerät der Käufer mit der Zahlung einer früheren Lieferung in Verzug, wird der Rechnungsbetrag sofort (ab Rechnungsdatum) und ohne Abzug fällig.
5.4 Sämtliche mit der Zahlung verbundenen Kosten, insbesondere Bankgebühren und sonstige Spesen zuzüglich Mehrwertsteuer, trägt der Käufer; sie sind sofort fällig.
5.5 Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, kann Straumann Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe verlangen.
5.6 Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten oder von Straumann anerkannten Gegenforderungen aufrechnen.
6. Eigentumsvorbehalt und sonstige Sicherheiten
6.1 Straumann behält sich das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zur Begleichung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen (einschließlich Nebenforderungen wie z. B. Zinsen) aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer vor. Bei Zahlung mit Scheck tritt Erfüllung erst ein, wenn der Scheck eingelöst ist und Straumann über den Betrag ohne Rückgriffsmöglichkeit verfügen kann.
6.2 Der Käufer ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten, unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern und im Rahmen der Erbringung vertraglicher Leistungen an Dritte zu verwenden. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist jedoch unzulässig.
6.3 Bei Zahlungsverzug oder sonstiger wesentlicher Vertragsverletzung durch den Käufer ist Straumann berechtigt, die Vorbehaltsware sicherungshalber zurückzunehmen oder vom Käufer die Abtretung seines Herausgabeanspruchs gegenüber Dritten zu verlangen. Straumann kann gegebenenfalls den Eigentumsvorbehalt des Käufers im zuständigen öffentlichen Register eintragen lassen. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich erklärt, stellen die Ausübung des Eigentumsvorbehalts und die Rücknahme der Ware keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Straumann ist berechtigt, die zurückgenommene Ware durch Verkauf, Vermietung oder auf andere Weise zu verwerten; der Erlös aus der Verwertung wird nach Abzug eines angemessenen Betrags für Verwaltungs- und Abschreibungskosten auf die Forderung des Käufers angerechnet. Das Rücknahmerecht erstreckt sich nicht auf den bereits bezahlten Teil der Ware (z. B. durch Vorauszahlung).
6.4 Der Käufer tritt hiermit sämtliche Forderungen in Höhe des Rechnungswerts der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware an Straumann ab, die ihm aus einer nach Ziffer 6.2 zulässigen Handlung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (z. B. Versicherungsfall, unerlaubte Handlung) zustehen; Straumann nimmt diese Abtretung an. Straumann ermächtigt den Käufer widerruflich, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen und auf Rechnung von Straumann einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur aus wichtigem Grund widerrufen werden, insbesondere wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird. Auf Verlangen von Straumann hat der Käufer in diesem Fall die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die Abtretung dem Schuldner mitzuteilen. Die Forderungsabtretung nach Satz 1 dient der Sicherung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer.
6.5 Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Ware hat der Käufer den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von Straumann hinzuweisen und Straumann hierüber unverzüglich schriftlich zu informieren. Ist der Dritte nicht in der Lage, Straumann die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, die durch Maßnahmen zur Abwehr des Zugriffs entstehen, haftet der Käufer für den Straumann entstandenen Schaden.
7. Prüfpflicht des Käufers, Mängelrüge, Rechte bei Sachmängeln
7.1 Handelt es sich bei dem Kauf für beide Seiten um ein Handelsgeschäft, hat der Käufer offensichtliche Mängel – mit Ausnahme versteckter Mängel – innerhalb von acht Werktagen (ohne Samstage) nach Lieferung schriftlich zu rügen; andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Versteckte Mängel sind innerhalb von acht Werktagen (ohne Samstage) nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen; unterbleibt die Rüge, gilt die Ware auch insoweit als genehmigt.
7.2 Ist bei Ablieferung der Ware durch den Frachtführer an den Käufer ein Verlust oder eine Beschädigung des Liefergegenstands äußerlich erkennbar, hat der Käufer vom Frachtführer eine Bescheinigung über den Verlust oder die Beschädigung (Schadensanzeige) zu verlangen und Straumann unter Vorlage dieser Bescheinigung unverzüglich zu informieren. Dies gilt entsprechend, wenn ein Verlust oder eine Beschädigung zunächst nicht erkennbar ist und der Käufer sie erst später feststellt.
7.3 Bei Sachmängeln der Ware kann Straumann nach eigener Wahl den Mangel durch Nachbesserung beseitigen oder eine mangelfreie Ersatzlieferung vornehmen. Entscheidet sich Straumann für die Mangelbeseitigung, trägt Straumann die hierfür erforderlichen Kosten, insbesondere Transportkosten, sofern diese nicht dadurch entstehen, dass die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
Im Falle der Ersatzlieferung kann Straumann vom Käufer die Rückgabe des mangelhaften Stücks verlangen. Ist Straumann aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen nicht bereit oder nicht in der Lage, die Nachbesserung/Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist vorzunehmen, oder schlägt die Nachbesserung/Ersatzlieferung zweimal fehl und sind weitere Nachbesserungsversuche für Straumann unzumutbar, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Ist der Mangel unerheblich, bedarf der Rücktritt der Zustimmung von Straumann.
7.4 Rechte wegen Sachmängeln bestehen nur, wenn der Liefergegenstand zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs einen Sachmangel aufweist (insbesondere fehlerhafte Ausführung, mangelhafte Materialien). Allein eine unsachgemäße Verwendung oder Behandlung des Liefergegenstands, dessen natürlicher Verschleiß oder ungeeignete Einsatzbedingungen usw. begründen hingegen keine Rechte wegen Sachmängeln.
7.5 Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sachmängeln beträgt ein Jahr ab Übergang von Nutzen und Gefahr. Diese Regelung gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Vorsatz.
7.6 Die Haftung von Straumann für Schäden aufgrund von Mängeln des Liefergegenstands ist auf die in Ziffer 8 genannten Grenzen beschränkt.
7.7 Handelt es sich bei dem mangelhaften Liefergegenstand um ein Produkt eines anderen Herstellers, kann Straumann dem Käufer ihre Ansprüche gegen den Vorlieferanten abtreten und ihn auf dessen (gerichtliche) Inanspruchnahme verweisen. Im Hinblick auf Ziffern 7.4 – 7.5 haftet Straumann nur, wenn die Ansprüche gegen den Vorlieferanten trotz rechtzeitiger (gerichtlicher) Inanspruchnahme nicht durchsetzbar sind oder weil eine Inanspruchnahme unzulässig ist.
8. Haftungsbeschränkung
8.1 Straumann haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. In keinem Fall haftet Straumann für entgangenen Gewinn, Neben-, indirekte, besondere oder Folgeschäden oder ähnliche Schadensarten.
8.2 Bei anfänglicher Unmöglichkeit der Lieferung haftet Straumann nur, wenn Straumann das Leistungshindernis kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
8.3 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht bei arglistigem Verschweigen von Mängeln und nicht, soweit gesetzliche Vorschriften solche Haftungsausschlüsse untersagen.
8.4 Sämtliche in diesen AVB vorgesehenen Haftungsausschlüsse und -beschränkungen von Straumann gelten entsprechend für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Arbeitnehmer, Mitarbeiter in sonstiger Funktion, Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Beauftragten von Straumann.
9. Geistiges Eigentum
9.1 Diese AVB und die hierunter geschlossenen Verträge beinhalten keinen Übergang von Rechten des geistigen Eigentums an den Produkten von Straumann auf den Käufer. Straumann bleibt alleinige Inhaberin der Rechte des geistigen Eigentums an den Produkten und behält zudem das Eigentum an sämtlichen Präsentationen, Plänen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen, die von Straumann im Rahmen dieser AVB oder eines damit zusammenhängenden Vertrages erstellt werden.
10. Sonderregelung für Bestellungen von Zahnersatzkomponenten und Kiefermodellen, die auf gescannten Daten basieren
Wenn der Käufer Zahnersatzkomponenten oder Kiefermodelle auf Grundlage mit einem Scanner erzeugter und elektronisch übermittelter Daten bestellt (sogenannte „Scan-Bestellungen“), gelten zusätzlich die folgenden Bestimmungen:
10.1 Bei elektronischer Bestellung von Zahnersatzkomponenten verzichtet der Käufer auf den Zugang einer Annahmeerklärung durch Straumann. Alle Käufer von Scannern erhalten beim Erwerb von uns eine feste Kundennummer und ein Passwort für die elektronische Datenübertragung. Die Bestellung kann erfolgen, sobald das von Straumann bereitgestellte Benutzeroberflächen-Formular vollständig ausgefüllt ist.
10.2 Straumann stellt dem Käufer am Ende eines jeden Kalendermonats die im betreffenden Monat aufgrund von Scan-Bestellungen gelieferten Zahnersatzkomponenten in Rechnung. Lieferungen von Kiefermodellen werden unmittelbar in Rechnung gestellt.
10.3 Damit Straumann ihre Lieferverpflichtungen aus Scan-Bestellungen erfüllen kann, hat der Käufer seine Mitwirkungspflichten rechtzeitig und ordnungsgemäß zu erfüllen. Insbesondere sorgt der Käufer dafür, dass die Scandatenerfassung korrekt erfolgt, alle erforderlichen Informationen enthält und vollständig an Straumann übermittelt wird. Dies setzt voraus, dass das mit der Bedienung des Scanners und der Durchführung von Scan-Bestellungen betraute Personal entsprechend geschult ist.
10.4 Bei Scan-Bestellungen fertigt Straumann die Zahnersatzkomponenten und Kiefermodelle entsprechend den vom Käufer übermittelten Daten und mit den von ihm gewählten Materialien. Aus diesem Grund besteht kein Anspruch auf Mängelrechte bei Mängeln, die auf unsachgemäße Verwendung des Scanners, fehlerhafte Übertragung der Scandaten, Übermittlung falscher Daten, Bestellung ungeeigneter Materialien oder Anpassung der Elemente an den Patienten zurückzuführen sind. Ebenfalls bestehen keine Ansprüche, wenn der Mangel auf eine Bearbeitung oder Veränderung der Zahnersatzkomponente oder des Kiefermodells durch den Käufer zurückzuführen ist.
10.5 Rügt der Käufer einen Sachmangel einer Zahnersatzkomponente oder eines Kiefermodells, hat er das betreffende Element bzw. Modell zusammen mit dem gescannten Modell unverzüglich an Straumann zu senden, um Straumann die Überprüfung der Rüge zu ermöglichen. Stellt Straumann fest, dass der Käufer das Modell fehlerhaft gescannt und dadurch falsche Daten übermittelt hat, teilt Straumann dem Käufer diese Feststellung schnellstmöglich unter Beifügung beider Datensätze als Nachweis mit. In diesen Fällen fertigt und liefert Straumann auf Wunsch des Käufers eine weitere Zahnersatzkomponente oder ein weiteres Kiefermodell auf Grundlage des korrekten Datensatzes auf Kosten des Käufers.
11. Sonderregelung für die Dienstleistungen Scan und Scan&Shape
11.1 Nimmt der Käufer den Scan-Service von Straumann in Anspruch, fertigt Straumann das bestellte individuelle Sekundärteil oder prothetische Element („prothetisches Element“) entsprechend dem Design und den Abmessungen des vom Kunden gelieferten Wachsmodells. Das Wachsmodell ist neu und wurde zuvor nicht verwendet. Mit dem Versand des Wachsmodells erteilt der Kunde die Freigabe für Design und Fertigung (Design Pre-Approval). Straumann haftet nicht für Mängel im Design oder in der Passung des prothetischen Modells. Das Wachsmodell wird in desinfiziertem Zustand an Straumann versandt. Der Kunde hat die Desinfektion schriftlich zu bestätigen. Die Verpackung des Wachsmodells hat den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften für Transport und Sicherheit zu entsprechen.
11.2 Nimmt der Kunde den Scan&Shape-Service in Anspruch, entwickelt und fertigt Straumann das prothetische Element ausschließlich nach den vom Kunden im Auftrag (im Bestellformular oder in der Online-Bestellung) angegebenen Designparametern und Abmessungen. Straumann nimmt keine Änderungen an den vom Kunden angegebenen und freigegebenen Designparametern, Abmessungen oder Formen vor. Straumann haftet nicht für Mängel im Design oder in der Passung des prothetischen Modells.
11.3 Das Wachsmodell des Kunden wird nicht an diesen zurückgesandt, sondern neunzig Tage nach Lieferung des prothetischen Elements vernichtet. Hat der Kunde bis zum Ablauf dieser Frist keine schriftliche Mängelrüge erhoben, gilt als bestätigt, dass Design und Abmessungen des prothetischen Elements mit denen des Wachsmodells übereinstimmen.
11.4 Nimmt der Kunde am von uns gelieferten prothetischen Element Änderungen oder Bearbeitungen vor, ist jede Haftung von Straumann für Mängel ausgeschlossen.
12. Sonderregelung für Bestellungen über das Internetportal von Straumann
Für Bestellungen von Produkten über ein Internetportal von Straumann gelten zusätzlich die folgenden Bestimmungen:
12.1 Das Internetportal unter den Webseiten „http://shop.straumann.es“ und „http://shop.straumann.com“ richtet sich an in Spanien ansässige Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation hierzu befugt sind (Dentallabore usw.).
12.2 Für Bestellungen über das Internetportal ist eine Registrierung als Nutzer erforderlich. Benutzername und Zugangscode sind nicht übertragbar. Die Seiten, die zum Bestellvorgang gehören, sind nur für registrierte Nutzer des Internetportals zugänglich.
12.3 Die von Straumann im Internetportal bereitgestellten Angebote sind freibleibend. Die Bestellung des Käufers erfolgt durch Eingabe der erforderlichen Informationen in die Bestellmaske und Absenden der Bestellung über das Internetportal. Die Bestellung des Kunden ist verbindlich. Der Käufer erhält zunächst eine elektronische Eingangsbestätigung der Bestellung. Straumann prüft anschließend die vom Kunden übermittelten Angaben. Fällt die Prüfung positiv aus, nimmt Straumann die Bestellung an und führt sie aus.
12.4 Lieferfristen und -termine sind nur verbindlich, wenn sie bei Vertragsschluss ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Allgemeine Angaben im Internetportal stellen keine verbindlichen Zusagen zu Fristen und Terminen dar.
13. Umtausch- und Rückgaberegelung
13.1 Die folgenden Bestimmungen gelten, wenn der Käufer Waren zurückgeben möchte:
a) Die folgenden Waren können in keinem Fall zurückgegeben werden:
- Kundenspezifisch angefertigte Produkte, auch wenn sie ungeöffnet sind
- Materialien, die im Rahmen eines Sonderangebots erworben wurden
- Geräte und Software
- Materialien, die besondere Lagerbedingungen erfordern.
b) Sonstige Waren können nicht zur Gutschrift zurückgegeben werden:
- wenn das Material nicht in einwandfreiem Zustand ist: ungeöffnet, ohne Beschädigung, Manipulation, Markierung, Umetikettierung oder sonstige Beeinträchtigungen;
- wenn sie aus ihrer Verpackung entnommen oder einem Sterilisations- oder Desinfektionsprozess unterzogen wurden;
- wenn seit dem Rechnungsdatum mehr als 30 Tage vergangen sind („30-Tage-Frist“).
c) Allen Rücksendungen ist eine Kopie der Rechnung oder des Lieferscheins beizufügen. Straumann behält sich das Recht vor, die Gutschrift zu verweigern, wenn diese Unterlagen nicht beigefügt sind.
d) Waren, die zur Gutschrift oder zum Umtausch zurückgesandt werden, müssen zum Schutz während des Transports sicher verpackt sein. Eine Gutschrift oder ein Umtausch erfolgt erst, nachdem festgestellt wurde, dass sich die Waren in einem akzeptablen Zustand befinden.
e) Eine Gutschrift für zurückgesandte Produkte wird nur erteilt, wenn ein akzeptabler Zustand festgestellt wurde; die Entscheidung von Straumann über den Zustand der zurückgesandten Waren ist endgültig.
f) Nach Ablauf der 30-Tage-Frist werden Umtausche, die innerhalb von 6 Monaten nach dem Kauf erfolgen, zum gleichen Betrag verrechnet. Nach Ablauf dieses Zeitraums wird bei einem Umtausch eine Gutschrift über den ursprünglich gezahlten Preis erteilt, und das neu angeforderte Material wird zum am Tag des Umtauschs gültigen Preis berechnet.
g) Die Transportkosten im Zusammenhang mit einer Rücksendung sowie etwaige Produkthaftungsrisiken gehen zu Lasten des Kunden.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Mangels abweichender Vereinbarung ist Erfüllungsort der Sitz von Straumann.
14.2 Diese AVB und alle auf ihrer Grundlage begründeten Vertragsverhältnisse sowie alle damit zusammenhängenden Streitigkeiten, einschließlich solcher über Verjährungsfristen, Aufrechnungsrechte, Ansprüche aus unerlaubter Handlung und Zinszahlungsansprüche, unterliegen dem Recht Spaniens.
14.3 Sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen AVB oder einem unter ihrer Geltung geschlossenen oder damit zusammenhängenden Vertrag unterliegen der ausschließlichen Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte am Sitz von Straumann.
14.4 Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Vertragslücke.
Stand Februar 2025
Manohay Dental SAU, Calle Alcalá 544, 28027 Madrid